howie fake

Howard Carpendale: Ominöse Remix-Single ein FAKE?! (Update 10.10.2019)

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+++UPDATE -2-: 10.10.2019+++UPDATE -2-: 10.10.2019+++UPDATE -2-: 10.10.2019

Offensichtlich hat wohl das zuständige (und informierte) Management („Büro Carpendale/Heimat 2050 Verlags GmbH“) reagiert. Sowohl bei Spotify, als auch bei amazon.de ist das fragliche Werk mittlerweile deaktiviert worden.
Wir wissen nicht, ob auch Herr ‘Jürgen Marko’ („DJ Rambula“) parallel über seinen schwerwiegenden Rechteverstoß informiert wurde – zumindest bewarb er den rechteverletzenden Remix am gestrigen Abend (09.10.2019) noch um 19:08 Uhr bei iTunes.
Wenn UNIVERSAL Music sich als Rechteinhaber von Howard Carpendale um den Rechteverstoß kümmert (statt dem Management), dann wird es für ‘DJ RAMBULA’ sehr unangenehm. Denn solche Rechteverletzungen gehen im Regelfall mit teuren und strafbewehrten Unterlassungsansprüchen einher.

Im Übrigen: Da auch Titel von Bernhard Brink („Vergiss mein Herz nicht wenn Du gehst“) und den ‘Pagger Buam’ („I bin a Wilderer“) betroffen sind, gehen wir aber davon aus, dass er noch nicht informiert wurde, denn solch eine Ignoranz wäre schlichtweg ‘dumm’.

Wir von den Schlagerprofis zumindest haben kein Verständnis für solche Rechteverstöße. Die Künstler leben von ihrer Musik – in der heutigen Zeit ist das eh schon ein ganz hartes Brot. Und wenn dann irgendwelche ‘Top-DJs’ meinen, sie könnten die Namens- und (evtl.*) Urheberrechte mit Füßen treten, dann sind entsprechende Reaktionen der Rechteinhaber vollkommen angebracht, ja – sogar schon unvermeidlich.


+++UPDATE 06.10.2019+++UPDATE 06.10.2019+++UPDATE 06.10.2019

Wie die Schlagerprofis nun herausgefunden haben, handelt es sich bei „DJ RAMBULA“ um einen gewissen ‘Jürgen Marko’ (https://www.facebook.com/jurgen.marko.7) aus der (Süd-)Steiermark.
Offensichtlich veröffentlich Jürgen Marko ‘munter’ seine Remixe über Online-Aggregatoren und trägt als Label den jeweiligen Künstlernamen ein. So fanden wir nun auch “Remixe” von u.A. Bernhard Brink.
Wie gehen weiterhin davon aus, dass diese ‘Remixe’ rechtlich (Namensrechte) bedenklich sind.

Vielleicht möchte Herr Jürgen Marko sich einfach mal dazu äußern und Klarheit in die Angelegenheit bringen?


(Erstbeitrag v. 04.10.2019)

Nanu?!

Kürzlich erschien eine Veröffentlichung (Remix) bei Spotify von – angeblich – „Howard Carpendale“ und seinem Song „Nachts, wenn alles schläft“. Dabei handele es sich um einen “Rambula Remix 2k20”. Die eigentliche Veröffentlichung war bereits am 19.09.2019.
Als Künstler wird auch Howard Carpendale genannt. Allerdings fällt beim Hinhören sofort auf, dass der Song nicht eine einzige Gesangsspur, oder auch nur einen Ton von ‘Howie’ enthält! Vielmehr wurde der Song nachgesungen.
Auch insgesamt klingt der Song nicht sonderlich professionell produziert…

Bedient sich hier jemand unerlaubt am Namen von Howie? Erstaunlich ist auch das Label, bei dem der Song erschien: „Howard Carpendale & DJ Rambula“ – ein Label, was auch in der Label-Datenbank der GVL nicht geführt wird!

Hier der vermeintliche Song bei Spotify:

Die Schlagerprofis bleiben am Ball …!


*Rechtliches:
Eine Coverversion ist in Deutschland ‘erst einmal’ grundsätzlich erlaubt. Wenn Ablauf der Komposition und Text nicht verändert werden, handelt es sich meist und ein sog. ‘Straight-Cover’. Bei Remixen (insb. wenn sie einfach nachgesungen werden) kann das ganz schnell anders aussehen! Wenn hier die Charakteristik eines Songs verändert wird (z.B. ein Schlagertitel im Punk-Stil ‘verarbeitet’ wird), dann gilt es meist als „Bearbeitung“ – und diese ‘Berabeitung’ ist IMMER zustimmungspflichtig durch die Rechteinhaber (Verlag/Urheber), dies geht ganz klar aus § 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hervor.
Wenn sich nun ein ‘DJ’ einfach einen Song schnappt und verändert (und somit eine ‘Bearbeitung’ vornimmt) ohne sich diese genehmigen zu lassen, verstößt er mehrfach gegen das Urheberrechtsgesetz. Solche Verstöße sind sehr kostenintensiv, je nach Bekanntheit des Künstlers und Titels.
Die Urheberrechtskammern in Hamburg und Flensburg z.B. setzen als Mindeststreitwert immer EUR 10.000 an – unter der Summe läuft im Regelfall nichts – meist tendiert man aber zu weit höheren Werten.

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