Helene_Fischer_Köln_Dennis_Westermann (1)

HELENE FISCHER: Geburtsdatum ihrer Tochter durfte gedruckt werden!

Geburt von Helene Fischers Tochter: Gericht erlaubt Veröffentlichung des Datums

Im Juni 2023 sorgte ein Ereignis in der Schlagerszene für großes Medieninteresse: HELENE FISCHER hatte den Luftakrobaten THOMAS SEITEL geheiratet – wie im Blätterwald zu lesen war, nur eine Woche vor der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter. Zahlreiche Boulevardmedien berichteten darüber ausführlich und nannten dabei auch den vollen Namen und das Geburtsdatum des Mädchens. Dagegen haben sich HELENE und THOMAS dem Artikel zufolge gewehrt. Sie wollten verhindern, dass die Daten ihrer Tochter öffentlich gemacht werden. Wie die für juristische Themen angesehene Seite beck.de zu berichten weiß, entschied das Landgericht Berlin II nun: Das Geburtsdatum durfte veröffentlicht werden.

Persönlichkeitsrecht gegen Pressefreiheit

Laut dem Gericht sei durch die Veröffentlichung lediglich ein „Randbereich“ des Persönlichkeitsrechts des Kindes betroffen. Dagegen stehe ein „erhebliches öffentliches Interesse“ an der Information. Zwar hätten Kinder ein besonderes Recht auf Schutz und ungestörte Entwicklung, dieses wiege aber nicht automatisch schwerer als die Pressefreiheit. Statt eines grundsätzlichen Vorrangs des Minderjährigenschutzes sei eine Abwägung im Einzelfall notwendig – und in diesem Fall fiel sie zugunsten der Medien aus. (Als Nichtjuristen heißt das für uns, dass das Urteil nicht „allgemeingültig“ ist, aber schon auf diesen Fall Anwendung finden darf).

Warum die Presse berichten darf

Die „Yellow Press“ wird es freuen, manche werden darüber die Hände über dem Kopf zusammenschlagen: Die Richter betonten, dass auch Promi-News Teil der geschützten Pressefreiheit seien – nicht nur ernsthafte oder „wertvolle“ Informationen. Berichte über prominente Persönlichkeiten erfüllten laut Gericht eine sogenannte „Leitbild- und Kontrastfunktion“: Leserinnen und Leser könnten ihr eigenes Leben mit dem der Stars vergleichen und daraus Zustimmung oder Ablehnung bestimmter Lebensmodelle ableiten. Im Fall von HELENE FISCHER, die seit Jahren nach unserer Wahrnehmung die erfolgreichste Schlagersängerin ist, sei daher auch das familiäre Umfeld von öffentlichem Interesse.

Ein Kind als „etwas Besonderes“?

Das Gericht wies zudem das Argument zurück, die Tochter werde durch die Berichterstattung als „etwas Besonderes“ herausgestellt. Dies sei bei Kindern prominenter Eltern kaum vermeidbar. Auch Sorgen der Eltern, das Kind könnte durch das bekannte Geburtsdatum ungebetene Geschenke oder Besuche erhalten, wurden als eher theoretisch eingestuft. Insgesamt sei die Preisgabe des Datums kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Kindes – und damit juristisch erlaubt.

Übrigens: WIR drucken das Geburtsdatum von HELENEs Tochter NICHT ab. Erstens wissen wir es gar nicht, zweitens finden wir es aus Schlagersicht auch nicht wichtig oder interessant. Wir finden: Manchmal wäre es gut, wenn bei so sensiblen Daten kein Gericht entscheiden müsste, sondern es so was wie eine freiwillige Selbstverpflichtung (oder auch bilaterale Vereinbarungen) gäbe, bestimmte Dinge, wenn die Prominenten es nicht wünschen, einfach mal NICHT abzudrucken, auch wenn es juristisch erlaubt wäre. Andrerseits setzen die Berichterstatter da sicher auch unterschiedliche Maßstäbe. Wir wünschen HELENE jedenfalls gerade aktuell alles Gute!

Quelle: beck.de 

Foto: Schlagerprofis.de, Dennis Westermann

Wieder mal Danke an MARKY für seinen Hinweis zu diesem Thema!

Artikel teilen:
Schlagerprofis – Der Podcast Folge 071

SCHLAGERBOOM Open Air XXL Rückblick und weitere Schlager-News.

Deine Schlager-Stars

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Es gibt neue Nachrichten auf der Startseite