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HELENE FISCHER: BGH verpflichtet BILD, falsche Story auch aus Internetarchiven löschen zu lassen
Das Internet vergisst nichts – dieser Satz stimmt oft. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt: Ganz so einfach ist es nicht mehr. Im Zentrum steht ein Bericht der Boulevardzeitung BILD über HELENE FISCHER. Anfang 2022 verbreitete sich im Netz die Behauptung, die Schlager-Sängerin habe ihre Tochter im Dezember 2021 zu Hause in ihrem Haus am Ammersee zur Welt gebracht. Das Problem: Diese Geschichte stimmte nicht, wie Seite BECK.DE zu berichten weiß. HELENE FISCHER stellte öffentlich klar, dass ihr Kind tatsächlich in einer Klinik geboren wurde – und kündigte rechtliche Schritte an.
Die falsche Hausgeburt-Story
Mehrere BILD-Artikel griffen damals die angebliche Hausgeburt auf. Gerichte stellten später fest, dass diese Darstellung unwahr war. Das Landgericht Berlin verpflichtete die Zeitung deshalb, die entsprechenden Aussagen aus den Artikeln zu entfernen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Doch damit war der Fall noch nicht erledigt. Denn obwohl die Berichte auf der BILD-Website geändert oder gelöscht wurden, existierten im Internet weiterhin ältere Kopien der ursprünglichen Versionen.
Das Problem mit Internet-Archiven
Ein Beispiel dafür ist die sogenannte „Wayback Machine“. Dabei handelt es sich um ein Internetarchiv, das Webseiten regelmäßig speichert und ältere Versionen abrufbar macht. So konnte auch der ursprüngliche BILD-Artikel weiterhin online gefunden werden – obwohl die Zeitung ihn selbst längst geändert hatte. HELENE FISCHER verlangte deshalb mehr: Die Zeitung sollte dafür sorgen, dass auch diese Archivversionen verschwinden.
Der Streit vor dem Bundesgerichtshof
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24). HELENE wollte erreichen, dass BILD nicht nur ihre eigenen Artikel korrigiert, sondern auch dafür sorgt, dass alle entsprechenden Treffer im Netz verschwinden, etwa über Suchmaschinen wie Google oder Bing. Hier zog das Gericht eine Grenze.
Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Medien können nicht für jede spätere Berichterstattung anderer Medien verantwortlich gemacht werden. Wenn andere Redaktionen eigenständig über ein Thema berichten, geschieht das in ihrer eigenen journalistischen Verantwortung. Solche Folgeberichte seien keine bloße Fortsetzung des ursprünglichen Artikels.
Aber: Kopien müssen entfernt werden
Anders sieht es bei direkten Kopien aus. Wenn ein rechtswidriger Artikel weiterhin in identischer Form auf anderen Plattformen abrufbar ist, müssen Medien versuchen, diese Versionen entfernen zu lassen. Genau das entschied der Bundesgerichtshof im Fall von HELENE FISCHER. Die BILD-Zeitung muss nun bei konkret benannten Plattformen – darunter der „Wayback Machine“ – darauf hinwirken, dass die archivierten Versionen der falschen Berichte gelöscht werden. Nach unserem Verständnis bedeutet das: Die Zeitung muss die Betreiber der Plattformen kontaktieren, auf die Rechtsverletzung hinweisen und die Löschung verlangen.
Warum das Urteil wichtig ist
Das Urteil zeigt ein grundlegendes Problem des Internets: Einmal veröffentlichte Informationen verbreiten sich schnell und bleiben oft dauerhaft abrufbar.
Der Bundesgerichtshof sagt deshalb: Wer eine falsche Berichterstattung veröffentlicht hat, muss nicht nur den eigenen Artikel korrigieren – sondern auch versuchen, die digitalen Kopien im Netz zu beseitigen.
Was das für Promis bedeutet
Gerade Musiker, Schauspieler oder Influencer sind häufig Ziel von Boulevardgeschichten. Das Urteil stärkt ihre Position deutlich: Wenn eine falsche Story über sie veröffentlicht wurde, können sie verlangen, dass Medien auch gegen archivierte Kopien ihrer eigenen Artikel vorgehen.
Oder einfacher gesagt: Wer als Medium / Webseite eine falsche Geschichte über Stars wie HELENE FISCHER verbreitet, kann sich nicht darauf verlassen, dass sie irgendwann einfach im Internet verschwindet.
Quelle: Beck.de, Bundesgerichtshof.de
Vielen Dank an MARKY für seinen Hinweis zu diesem spannenden Thema!
Foto: schlagerprofis.de











